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Finden Sie hier die häufigsten Fragen, die unter anderem die Mietverwaltung, den Kauf oder Verkauf einer Immobilie, die Bedingungen für Arbeiten in einem Miteigentum usw. betreffen. Alles, was nützlich für Sie sein könnte.

Ja, der Hausverwalter muss im Rahmen einer Forderungseintreibung, sei es gegen einen Eigentümer oder einen sonstigen Dritten, keine gerichtliche Vollmacht beantragen. (La Copropriété, G. KRIEGER, Portalis 2018, p293)

Nein, der alte Hausverwalter kann für die Übermittlung der Archive an den neuen 
Hausverwalter keine Gebühren erheben.
(La Copropriété, KRIEGER G., Portalis, 2018, p. 255) 
(C.A. Paris, 23ième ch B, 17 juin 1999, Loyers et copropriété, déc 1999, p. 16)

Ja, wenn die Geräusche nicht stören. Die Lautstärke von Radios, Fernsehgeräten und allen anderen Geräten, die zur Tonwiedergabe dienen und im Inneren von Gebäuden genutzt werden, muss so eingestellt sein, dass sie die Nachbarn nicht stören.

In keinem Fall dürfen diese Geräte im Inneren von Gebäuden genutzt werden, wenn Fenster und Türen geöffnet sind, weder auf Balkonen noch im Freien, wenn dies Dritte belästigen könnte.

Die Anordnungen des ersten und zweiten Absatzes gelten auch für Musikinstrumente aller Art sowie für Gesang und Sprachvorträge.

(Art. 21 Allgemeine Polizeiverordnung vom 26. März 2001 in der am 23. November 2015 geänderten Fassung)

Artikel 3 in fine der großherzoglichen Verordnung, die die Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an Immobilien lautet folgendermaßen: "Vorbehaltlich der Bestimmungen der Miteigentumsverordnung findet die Eigentümerversammlung in der Gemeinde statt, in der die Immobilie liegt."

Dies bedeutet, dass die Versammlung in der Gemeinde abgehalten werden muss, in der die Immobilie liegt, aber dass die Miteigentumsverordnung ordnungsgemäß einen anderen Ort vorsehen kann. Falls die Versammlung in einer anderen Gemeinde abgehalten wird, hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidungen, wenn alle Miteigentümer anwesend sind. Wenn darüber hinaus die Eigentümerversammlung in einer anderen Gemeinde, aber nicht weit entfernt von der Wohnanlage abgehalten wird, kann ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nur dann mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn der Antragsteller einen aus dem räumlichen Abstand resultierenden Schaden nachweist. Die Verpflichtung, die Eigentümerversammlung in der Gemeinde der Wohnanlage abzuhalten, ist in der Durchführungsverordnung und nicht im Gesetz geregelt. Die Zugehörigkeit der Durchführungsverordnung zum Ordre Public wurde in der luxemburgischen Regelung im Unterschied zur französischen Regelung nicht übernommen.

(Gerichtsbezirk Diekirch, 4. Juni 2002; "La copropriété" (dt. "Das Gemeinschaftseigentum", KRIEGER G., Portalis Éditions 2011, S. 209)

Die Verjährung beträgt 10 Jahre, sofern in keinem anderen Gesetzestext eine andere Verjährung festgelegt ist. (Art. 34 des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken)

Der Miteigentumsverwalter kann den Miteigentümer ohne Genehmigung der Eigentümerversammlung vor Gericht laden. Sobald das Urteil erwirkt ist, kann er eine Gehalts-/Rentenpfändung oder, gegebenenfalls, eine Pfändung der Mieteinnahmen des betreffenden Miteigentümers veranlassen. (Art. 14 des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken)

Nein, in Artikel 31 der Allgemeinen Polizeiverordnung heißt es eindeutig:

"Die Nutzung von Rasenmähern, Sägen und allgemein allen anderen Lärm verursachenden Geräten ist zwischen 21 Uhr und 8 Uhr untersagt. An Sonn- und Feiertagen ist deren Nutzung stets untersagt."

Grundsätzlich muss man eine derartige Belästigung nicht ertragen, da Miteigentumsverordnungen oftmals Tiere erlauben, solange sie die anderen Einwohner nicht stören. Zudem heißt es in Artikel 20 der Allgemeinen Polizeiverordnung:

"Eigentümer und Halter von Tieren sind gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Tiere die öffentliche Ruhe oder die Ruhe der Einwohner durch Bellen, Heulen oder wiederholtes Lautgeben stören."

Beim Verkauf von Losen muss der Eigentümer darauf achten, dass verschiedene Kosten auf ihn zukommen. Darunter fallen etwa von der Eigentümerversammlung im Haushalt bis zum Verkauf genehmigte Vorschüsse für Nebenkosten, der ebenfalls von der Eigentümerversammlung genehmigte Saldo der Jahresabrechnung (sofern das Datum der Versammlung vor den Verkauf fällt), von der Eigentümergemeinschaft vor dem Verkauf erstellte Zahlungsaufforderungen, von der Eigentümerversammlung vor dem Verkauf beschlossene Arbeiten, wenn die Zahlungsaufforderung im Prokoll aufgeführt ist. Die von der Eigentümerversammlung beschlossenen Arbeiten ohne Zahlungsaufforderung oder Rechnungen vor dem Verkauf muss hingegen der neue Eigentümer bezahlen.

Nein, er muss nur die Zahlungsaufforderungen vor dem Verkauf begleichen. Zur Information: "Die Berufungskläger argumentieren zu Unrecht, dass Nebenkosten durch den, der am Tag der Abstimmung der Versammlung Eigentümer war, getragen werden müssen, während, wie der erste Richter zutreffend festgestellt hat, davon ausgegangen wird, dass nur der Zeitpunkt berücksichtigt werden muss, an dem die Nebenkosten bezifferbar und fällig werden." ( Gerichtsbezirk Lux. 24. Januar 1991, Abschnitt 3, Nr. 29/91; Elter et Schockweiler, a.a.O., S. 331. ; KRIEGER, G., "La copropiété" (dt. "Das Gemeinschaftseigentum), Portalis, S. 297)

Grundsätzlich nein. Artikel 25 des Gesetzes über das Miteigentum verpflichtet den Notar, der sich um den Verkauf kümmert, die Miteigentumsverwaltung zu fragen, ob Schulden vorliegen. Letztere stellt dem Notar eine "Bescheinigung des WEG-Verwalters" zu, in der der von der Verkaufssumme einzubehaltende Schuldenbetrag festgelegt ist. Dieses Geld wird anschließend auf das Konto der Miteigentümergemeinschaft überwiesen oder bleibt auf einem Konto beim Notar blockiert, bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Einigung erzielt wird (Art. 25, Gesetz vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken).

Ja, dies ist möglich, aber nur im besonderen Fall, wenn die Eigentümerversammlung einvernehmlich mit Zustimmung aller Miteigentümer ihre Einwilligung in den Bau der genannten Räumlichkeiten erklärt hat (Art. 30, Gesetz vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken).

Ja. Artikel 31 des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken sieht in diesem besonderen Fall eine Entschädigung vor. Die Bedingungen hängen vom jeweiligen Fall ab.

Ein Hausverwaltungsrat ist eine Gruppe von Eigentümern, die gewählt wurden, um den Hausverwalter zu unterstützen und zu kontrollieren (Art. 23, Gesetz vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken). Es ist völlig anders als bei der Verwaltung einer Wohnanlage, in diesem Fall haftet der Hausverwaltungsrat für seine Handlungen. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung und können aus den Reihen der Miteigentümer und ihrer Ehepartner gewählt werden. Das Gesetz nennt keine spezifische Mitgliederanzahl, es kann sich daher um eine Person oder um alle Eigentümer handeln. Die Wahl eines Hausverwaltungsrats kann sich als nützlich erweisen, da der Hausverwaltungsrat insbesondere die Abhaltung einer Eigentümerversammlung verlangen kann, wenn der Hausverwalter sich weigert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Darüber hinaus legt das Gesetz keine besonderen Regeln für seine Funktionsweise fest.

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