Willkommen bei A&A Gérance

Überlassen Sie uns in vollstem Vertrauen die Buchhaltung, die administrativen Aufgaben oder die Organisation von Eigentümerversammlungen: Wir kümmern uns um alles!

Wir übernehmen die Verwaltung und Bewertung Ihres Miteigentums – auf allen Ebenen. Von der regelmäßigen Wartung Ihres Gemeinschaftseigentums über die Organisation der Eigentümerversammlungen oder die Erstellung Ihrer Abrechnungen bis hin zu den administrativen Aufgaben: Zählen Sie auf unsere Teams. Um unsere Tätigkeiten zu überprüfen, können Sie jederzeit nach Wunsch direkt online auf Ihre Konten zugreifen.

Sie möchten etwas an Ihrem Gemeinschaftseigentum ändern? Sprechen Sie uns an!

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Zur technischen Verwaltung zählt die regelmäßige Begehung Ihrer Wohnanlage durch unsere Techniker. Qualifiziert und professionell überprüfen sie die technischen Anlagen, wie etwa Heizkessel, Ventilation oder auch Hebeanlagen. Sie kontrollieren außerdem den Allgemeinzustand der Wohnanlage.
Bestimmen Sie die Häufigkeit der Besichtigungen: monatlich, zweimonatlich, wöchentlich oder gar nicht, wenn sich jemand vor Ort für Sie darum kümmert. Neben den Kontrollbegehungen können unsere Techniker Ihnen mit Rat zur Seite stehen oder direkt bei Ihnen intervenieren, und das bei sehr vorteilhaften Tarifen.

Als WEG-Verwalter organisieren wir die Eigentümerversammlungen und bereiten diese vor. Wir übernehmen die Versendung der Einladungen und der für die Beschlussfassung der Miteigentümer erforderlichen Unterlagen. Wir stehen dem Hausverwaltungsrat bei der Kontenrevision zur Seite und stellen den ordnungsgemäßen Ablauf der Miteigentümerversammlung sicher, insbesondere indem wir die ordnungsgemäße Unterzeichnung der Anwesenheitslisten und die Führung des Entscheidungregisters überprüfen. Wir erstellen anschließend das Protokoll, das wir im Extranet teilen, und stellen die Ausführung der gefassten Beschlüsse sicher.

Die administrative Verwaltung umfasst ein sehr breitgefächertes Spektrum. Die Verwaltung von Miteigentum erfordert technische, juristische und gelegentlich auch psychologische Kenntnisse, um Probleme zu meistern, denen eine Wohnanlage eventuell gegenüberstehen kann. Die Führung eines durch A&A erstellten und online leicht zugänglichen Dokumentationsregisters erlaubt es den Miteigentümern, über aktuelle Belange ihres Eigentums informiert zu bleiben sowie Katasterpläne, Abrechnungen, Protokolle und jegliche weitere, für die Diskussion in der Eigentümerversammlung nützliche Dokumente zur Kenntnis zu nehmen.

Wie den Vorschriften nach erforderlich führen wir die Buchhaltung Ihres Miteigentums in doppelter Ausführung. Dies bedeutet, dass jeder Vorgang Gegenstand einer Sollbuchung auf ein Konto und einer Gutschrift auf ein anderes Konto ist. Die Verwaltung der Miteigentümer besitzt ein auf den Namen der Miteigentümergemeinschaft lautendes Eigenkonto. Am Ende des Haushaltsjahres verfügt die Miteigentümergemeinschaft über eine Bilanz, das Hauptbuch und eine Aufgliederung der Ausgaben.
Alle Miteigentümer erhalten eine personalisierte Abrechnung mit den Gesamtkosten der Miteigentümergemeinschaft und dem Betrag ihres Anteils. Zu beachten ist, dass zwischen den Privatkosten und den Mietnebenkosten unterschieden wird.
Die Eigentümer können über unsere Internetseite jederzeit ihren Saldo und getätigte Zahlungen einsehen. Zur besseren Sichtbarkeit können sie außerdem auf die Dokumente der vorangegangenen Haushaltsjahre zugreifen.

Falls ein Eigentümer die Entscheidungen der Eigentümerversammlung nicht akzeptiert und die Begleichung der Nebenkostenvorauszahlungen einstellt, betrifft dies die gesamte Miteigentümergemeinschaft. Daher versenden wir zunächst Mahnungen, um die Begleichung der Zahlungen zu veranlassen. In den Fällen, in denen dies nicht ausreicht, leiten wir vor luxemburgischen Gerichten Zwangsbeitreibungsverfahren ein, um die direkte Zahlung oder Zahlung durch Lohn- oder Mietpfändungen zu erreichen.
Miteigentümerverwaltungen müssen sich gelegentlich aufgrund von Baumängeln gegen Bauträger oder Drittparteien wenden, um ihre Rechte geltend zu machen. Unsere Rechtsabteilung ist in jedem Fall für Sie da, um Ihnen jeden einzelnen Schritt zu erklären.

Es ist keineswegs erfreulich, aber Schadenfälle in Wohnanlagen lassen sich leider nie vollkommen ausschließen. Diese unvorhergesehenen Ereignisse, die von Miteigentümergemeinschaften oftmals unterschätzt werden, erfordern eine gute Organisation und verstärkte Überwachungsmaßnahmen zur wirksamen Behebung des Problems. Es geht nicht nur darum, den Schadenfall bei der Versicherung zu melden, sondern auch darum, die beteiligten Unternehmen zu koordinieren, um die notwendigen Reparaturen zu veranlassen und mit den technischen Büros oder Inspektoren der Versicherungen die Hinzuziehung unterschiedlicher Expertisen zu organisieren. Nach Abschluss des Schadenfalls wird eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen erstellt, mithilfe der die Erstattungen der Versicherung oder die Kosten unter den Miteigentümern aufgeteilt werden.

Warum sich für uns entscheiden?

Das durch Sie realisierte Immobilienvorhaben ist das Ergebnis langfristiger Überlegungen und erheblicher finanzieller Anstrengungen. Sie wissen es: Die Verwaltung einer Immobilie bleibt mehr denn je ein spannendes Unterfangen, das Zeit, Verfügbarkeit, Aufmerksamkeit, detaillierte Vorschriftskenntnisse und umfassendes Fachwissen erfordert. Aus allen diesen Gründen laden wir Sie ein, sich für eine reibungslose Verwaltung Ihrer Wohnimmobilie an uns zu wenden.

Vorteile von A&A Gérance

  • Personalisierte Betreuung
  • Ein Team aus qualifizierten Mitarbeitern
  • Zugängliches Vermieter-Extranet
  • Klare Verpflichtungen in schriftlicher Form
  • Regelmäßig kontrollierte Servicequalität
  • Bekanntheitsgrad, der die verwalteten Immobilien aufwertet

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Fragen?

Sie haben Fragen zur Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums? Unser Team wird sie beantworten. Sollten Sie doch weitere Erläuterungen benötigen, zögern Sie bitte nicht, sich direkt an uns zu wenden.

Ja, der Hausverwalter muss im Rahmen einer Forderungseintreibung, sei es gegen einen Eigentümer oder einen sonstigen Dritten, keine gerichtliche Vollmacht beantragen. (La Copropriété, G. KRIEGER, Portalis 2018, p293)

Nein, der alte Hausverwalter kann für die Übermittlung der Archive an den neuen 
Hausverwalter keine Gebühren erheben.
(La Copropriété, KRIEGER G., Portalis, 2018, p. 255) 
(C.A. Paris, 23ième ch B, 17 juin 1999, Loyers et copropriété, déc 1999, p. 16)

Ja, wenn die Geräusche nicht stören. Die Lautstärke von Radios, Fernsehgeräten und allen anderen Geräten, die zur Tonwiedergabe dienen und im Inneren von Gebäuden genutzt werden, muss so eingestellt sein, dass sie die Nachbarn nicht stören.

In keinem Fall dürfen diese Geräte im Inneren von Gebäuden genutzt werden, wenn Fenster und Türen geöffnet sind, weder auf Balkonen noch im Freien, wenn dies Dritte belästigen könnte.

Die Anordnungen des ersten und zweiten Absatzes gelten auch für Musikinstrumente aller Art sowie für Gesang und Sprachvorträge.

(Art. 21 Allgemeine Polizeiverordnung vom 26. März 2001 in der am 23. November 2015 geänderten Fassung)

Artikel 3 in fine der großherzoglichen Verordnung, die die Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an Immobilien lautet folgendermaßen: "Vorbehaltlich der Bestimmungen der Miteigentumsverordnung findet die Eigentümerversammlung in der Gemeinde statt, in der die Immobilie liegt."

Dies bedeutet, dass die Versammlung in der Gemeinde abgehalten werden muss, in der die Immobilie liegt, aber dass die Miteigentumsverordnung ordnungsgemäß einen anderen Ort vorsehen kann. Falls die Versammlung in einer anderen Gemeinde abgehalten wird, hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidungen, wenn alle Miteigentümer anwesend sind. Wenn darüber hinaus die Eigentümerversammlung in einer anderen Gemeinde, aber nicht weit entfernt von der Wohnanlage abgehalten wird, kann ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nur dann mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn der Antragsteller einen aus dem räumlichen Abstand resultierenden Schaden nachweist. Die Verpflichtung, die Eigentümerversammlung in der Gemeinde der Wohnanlage abzuhalten, ist in der Durchführungsverordnung und nicht im Gesetz geregelt. Die Zugehörigkeit der Durchführungsverordnung zum Ordre Public wurde in der luxemburgischen Regelung im Unterschied zur französischen Regelung nicht übernommen.

(Gerichtsbezirk Diekirch, 4. Juni 2002; "La copropriété" (dt. "Das Gemeinschaftseigentum", KRIEGER G., Portalis Éditions 2011, S. 209)

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