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Darf ein gegenüber der Miteigentümergemeinschaft verschuldeter Eigentümer, der seine Lose verkauft, die Miteigentumsverwaltung mit einem Defizit verlassen?

Grundsätzlich nein. Artikel 25 des Gesetzes über das Miteigentum verpflichtet den Notar, der sich um den Verkauf kümmert, die Miteigentumsverwaltung zu fragen, ob Schulden vorliegen. Letztere stellt dem Notar eine "Bescheinigung des WEG-Verwalters" zu, in der der von der Verkaufssumme einzubehaltende Schuldenbetrag festgelegt ist. Dieses Geld wird anschließend auf das Konto der Miteigentümergemeinschaft überwiesen oder bleibt auf einem Konto beim Notar blockiert, bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Einigung erzielt wird (Art. 25, Gesetz vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken).