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Welche Verjährung gilt in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung hinsichtlich von Miteigentum?

Die Verjährung beträgt 10 Jahre, sofern in keinem anderen Gesetzestext eine andere Verjährung festgelegt ist. (Art. 34 des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an bebauten Grundstücken)