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Rechtsfragen
Wo muss die Eigentümerversammlung abgehalten werden?
Artikel 3 in fine der großherzoglichen Verordnung, die die Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über den Status von Miteigentum an Immobilien lautet folgendermaßen: "Vorbehaltlich der Bestimmungen der Miteigentumsverordnung findet die Eigentümerversammlung in der Gemeinde statt, in der die Immobilie liegt."
Dies bedeutet, dass die Versammlung in der Gemeinde abgehalten werden muss, in der die Immobilie liegt, aber dass die Miteigentumsverordnung ordnungsgemäß einen anderen Ort vorsehen kann. Falls die Versammlung in einer anderen Gemeinde abgehalten wird, hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidungen, wenn alle Miteigentümer anwesend sind. Wenn darüber hinaus die Eigentümerversammlung in einer anderen Gemeinde, aber nicht weit entfernt von der Wohnanlage abgehalten wird, kann ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nur dann mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn der Antragsteller einen aus dem räumlichen Abstand resultierenden Schaden nachweist. Die Verpflichtung, die Eigentümerversammlung in der Gemeinde der Wohnanlage abzuhalten, ist in der Durchführungsverordnung und nicht im Gesetz geregelt. Die Zugehörigkeit der Durchführungsverordnung zum Ordre Public wurde in der luxemburgischen Regelung im Unterschied zur französischen Regelung nicht übernommen.
(Gerichtsbezirk Diekirch, 4. Juni 2002; "La copropriété" (dt. "Das Gemeinschaftseigentum", KRIEGER G., Portalis Éditions 2011, S. 209)